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Wir stehen für höchste Beratungsqualität. Unsere Mandanten vertrauen uns, da sie wissen, dass wir ihre Interessen engagiert wahrnehmen.
Wir unterstützen auch Sie bei der Erreichung ihrer wirtschaftlichen und unternehmerischen Ziele.
Unsere Spezialgebiete
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts bieten wir unseren Mandanten eine praxisgerechte Beratung in allen Bereichen an. Durch ein Team mit langjähriger Erfahrung und ausgewiesener Expertise können wir zu jeder Frage kompetent Stellung beziehen. Wir begleiten unsere Mandanten in allen Phasen einer rechtlichen Beratung. Selbstverständlich vertreten wir unsere Mandanten auch vor Gericht in allen Instanzen. Weiterhin sind wir für sie transaktionsbegleitend und mediativ tätig. Durch die enge Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten anderer Bereiche, sowie Steuerberatern und Ingenieuren bieten wir eine allumfassende Rechtsberatung. Unsere interdisziplinäre und allumfassende Rechtsberatung ist praxisgerecht.
Öffentliches Recht
Baurecht
Energierecht
Wasserrecht
Umweltrecht
Vergaberecht
Beamtenrecht
Soldatenrecht
Mediation
Glücksspielrecht
Gewerberecht
Arbeits-& Wirtschaftsrecht
OVG NRW
Unsere Fälle. Case Study - Schwarzbauten
Für seine Mandantin konnte Herr Schwettmann die Aufhebung der Abrissanordnung durchsetzen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG NRW) übte Kritik am Vorgehen des Kreises beim Kürtener Schwarzbau und hob die Abrissanordnung des Rheinisch-Bergischen Kreises auf. Der 7. Senat des OVG hat entschieden, dass die Anordnung des Rheinisch-Bergischen Kreises, ein vor Kriegsende in Kürten errichtetes Wohnhaus abzureißen, rechtswidrig ist. Zur Begründung hat der 7. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Da das Wohnhaus auch nach den Feststellungen des Rheinisch-Bergischen Kreises bereits vor Ende des zweiten Weltkrieges errichtet worden sei, hätte dieser in Erwägung ziehen müssen, aufgrund einer sogenannten "Stichtagsregelung" gegen den "Schwarzbau" nicht einzuschreiten.
Aktenzeichen: 7 A 19/14 (VG Köln 11 K 5286/12; Beseitigungsverfügung), 7 A 20/14 (VG Köln 11 K 5952/13; Zwangsgeldandrohung) und 7 A 48/14 (VG Köln 11 K 6516/13; Duldungsverfügung)